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Das solltest du über das Digitalpaket E-Commerce wissen

Ab Juli 2021 kommen einige umsatzsteuerliche Neuerungen auf den E-Commerce im b2c-Bereich zu. Erfahre in diesem Beitrag, was du zum Digitalpaket wissen solltest und wie du hiervon profitieren kannst.

Datum
26.05.2021
Lesedauer
Das derzeitige Mehrwertsteuersystem der EU ist betrugsanfällig. Im Jahr 2018 entgingen den Mitgliedsstaaten Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von rund 140 Milliarden Euro - alleine auf Deutschland entfielen davon 22 Milliarden. Die EU will deshalb das Mehrwertsteuersystem schrittweise reformieren und hat damit bereits 2019 begonnen. Damals trat die erste Stufe des Digitalpakets für den E-Commerce in Kraft, das v.A. die Besteuerung von TRFE-Leistungen (Telekommunikations-, Fernseh-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen) an Endkunden über das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) beinhaltete. Ab Juli diesen Jahres tritt nun die zweite Stufe der Reform in Kraft. Welche Neuerungen dieses Mehrwertsteuer-Digitalpaket mit sich bringt, wen sie betreffen und was nun zu tun ist, haben wir dir in diesem Beitrag zusammengefasst.


Was ändert sich durch das Digitalpaket E-Commerce?

1. Neue Schwelle: 10.000 Euro

Die wohl gravierendste Änderung ist die neue Schwelle, ab der die Umsatzsteuer des jeweils belieferten Mitgliedsstaates anfällt. Bisher war diese Lieferschwelle in jedem Land unterschiedlich hoch und galt auch lediglich für Lieferungen in das jeweilige Land. Nun gibt es nicht nur eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro, sondern sie gilt für alle Lieferungen innerhalb der EU zusammengerechnet. Damit werden wohl die allermeisten Versandhändler von dieser Änderung betroffen sein. In der Konsequenz muss bei Überschreiten dieser Schwelle die Umsatzsteuer des jeweiligen Lieferlandes deklariert und damit auch in der Rechnung ausgeschrieben werden.

Für die Preisangabe im b2c-Webshop bleiben Händlern zwei verschiedene Optionen. Zeigt man allen Kunden pauschal den Inlands-Bruttopreis, muss erst im Checkout, nach Eingabe der Versandadresse die Mehrwertsteuer korrekt ausgewiesen werden. Händler nehmen Differenzen der Mehrwertsteuersätze also selbst in Kauf. Alternativ können spezifische Ländershops mit abweichenden Bruttopreisen je Lieferland aufgebaut werden, welche Besucher:innen die länderspezifische Mehrwertsteuer ausweisen.

2. One-Stop-Shop-Verfahren

Da viele Versandhändler in mehrere Mitgliedsstaaten liefern, würde das schnell zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Deshalb wurde das bisherige MOSS-Verfahren auch auf sämtliche weitere Fälle des Versandhandels an Endkunden ausgeweitet. Das bedeutet: Versandhändler bekommen mit dem OSS-Verfahren die Möglichkeit, sämtliche anfallende Umsatzsteuern an das Finanzamt eines selbst ausgewählten Mitgliedsstaates zu übermitteln. Damit wird auch die Registrierung in allen belieferten Mitgliedsstaaten überflüssig.

Möglich ist die Anmeldung zum OSS-Verfahren bereits seit April 2021 und ist elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 zu beantragen.

Tipp: Melde dich frühzeitig beim OSS-Verfahren an, sofern du Endkunden in verschiedene Mitgliedsstaaten belieferst und absehbar ist, dass du die Schwelle im Laufe des Jahres übertreten wirst.


3. Import-One-Stop-Shop-Verfahren

Analog zum OSS wird es auch für Versandhändler aus Drittländern wie der Schweiz oder Großbritannien die Möglichkeit geben, in der EU anfallende Umsatzsteuern zentral zu übermitteln. Das entsprechende Verfahren IOSS ist für Lieferungen in Mitgliedsstaaten der EU anwendbar, die unterhalb der Grenze von jeweils 150 Euro liegen. Auch hier kann das Land selbst gewählt werden, an das die Umsatzsteuer bei dem das jeweils zuständigen Finanzamt deklariert wird.

4. Elektronische Schnittstellen

Eine weitere große Neuerung ist die Einbeziehung elektronischer Schnittstellen in die Lieferkette zwischen Versandhändlern und Endkunden. Durch diese Regelung wird die elektronische Schnittstelle zwischen den Händler und Endkunden selbst als Lieferer und Verkäufer gesetzt und sie dadurch in gewissen Konstellationen als Steuerschuldner festgelegt. Das betrifft insbesondere Marktplätze wie Amazon oder eBay, die bisher zwar enorme Umsätze machten, aber keine entsprechenden Steuern abführten.

Achtung: Klarheit über die rechtliche Einordnung elektronischer Schnittstellen gibt es leider derzeit noch nicht, eine steuerrechtliche Beratung ist aber unbedingt anzuraten, wenn sie über Marktplätze verkaufen.


Was solltest du jetzt tun?

Wenn du Versandhändler im b2c-Bereich bist, solltest du dich von deinem Steuerbüro über die Auswirkungen der Neuerungen des Digitalpaket E-Commerce auf dein Unternehmen beraten lassen. Die Fragen rund um das Mehrwertsteuer-Digitalpaket können und sollten dir nur Experten beantworten. Das gilt insbesondere für die Frage, ob es für dich ratsam ist, sich beim OSS-Verfahren anzumelden oder wie du in Zukunft deine Rechnungen und Steuererklärungen anfertigen musst. Infos zu den jeweils in den Mitglieds- und Drittstaaten geltenden Mehrwertsteuersätze findest du z. B. hier.

Hinweis für Nutzer:innen unserer Webshop-Software dynamic commerce: Über "Webshop-/Lieferländer" kannst du eine Debitorenvorlage und somit auch eine MwSt.-Buchungsgruppe pflegen. Anhand der am Produkt hinterlegten Produktbuchungsgruppe kann dann ein Steuersatz für das jeweilige Lieferland hinterlegt und im Shop ausgewiesen werden. Falls diese Einrichtung bisher noch nicht bei dir stattgefunden hat, helfen dir die Kollegen aus dem Customer Care gerne hierbei. Anpassungen in deinem ERP-Belegen solltest du am besten mit deinem Systemhaus besprechen.


Es bleibt außerdem abzuwarten, ob auch andere Gruppen als Marktplätze zu den elektronischen Schnittstellen zählen und wie sich das auswirken wird. Verfolge unbedingt die Entwicklungen zu diesem Thema und bleibe in Kontakt mit deinem Steuerbüro bzw. einer Kanzlei, die auf Steuerrecht spezialisiert ist. Das gilt auch für Versandhändler im b2b-Bereich, da auch hier in den kommenden Jahren Neuregelungen geplant sind.

Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich eine Stellungnahme mit vielen Praxisbeispielen zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht, die du unter diesem Link aufrufen kannst.